Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen in Deutschland, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Websites, Online-Shops und digitalen Produkten zu ermöglichen.

Für wen gilt das BFSG?

Das Gesetz betrifft alle privaten Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – z. B.:

  • Online-Shops
  • Buchungsportale
  • Banken, Versicherungen
  • E-Reader & Software mit grafischer Oberfläche
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten)

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz sind ausgenommen, sofern sie keine digitalen Produkte verkaufen oder bereitstellen.

Was ist gefordert?

Digitale Produkte und Dienstleistungen müssen laut BFSG künftig barrierefrei nutzbar, bedienbar und verständlich sein. Dabei orientiert sich das Gesetz an den Anforderungen der WCAG 2.1 (Level AA) und den internationalen Standards wie der EN 301 549.

Für Websites bedeutet das konkret:

Was droht bei Verstößen?

Zuständig für die Durchsetzung ist das Marktüberwachungsverfahren der Bundesländer. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Bußgelder und Reputationsverluste. Auch Verbraucher können Barrieren künftig melden.

Der Klicklounge-Tipp: Prüfen Sie schon jetzt, ob Ihre Website barrierefrei ist – oder unter das Gesetz fallen wird. Ein früher Einstieg ermöglicht eine entspannte Umsetzung ohne Hektik. Hier hilft unser Barrierefreiheits-Check für Unternehmen. Und wer tiefer in das Thema eintauchen möchte, haben wir hier einen umfangreichen Blog-Artikel zum Thema Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.