Was bedeutet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG – für Sie als Unternehmer?
Was müssen Sie tun, wenn Sie davon betroffen sind?
In diesem Artikel beantworte ich alle wichtigen Fragen rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ich empfehle Ihnen, für alle juristischen Fragen einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Was ist das Ziel des BFSG?
Ziel des BFSG ist eine Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen soll die gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Nutzung von barrierefreien Webseiten.Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Es legt fest, dass ab dem Stichtag bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden müssen. Privatunternehmen, die elektronische Dienstleistungen über eine Webseite anbieten, sind verpflichtet, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten. Ausnahmen sind Videos und Dokumente, die vor dem 28.6.2025 produziert und publiziert wurden, wie beispielsweise PDF-Dokumente und YouTube-Videos. Neue Inhalte müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein, wenn sie auf einer betroffenen Webseite bereitgestellt werden. Interaktive Seiten wie z.B. mit Kontaktformularen oder der Bestell- und Bezahl-Prozess eines Online-Shops müssen zu diesem Stichtag auf jeden Fall barrierefrei sein.Für welche Beeinträchtigungen ist eine barrierefreie Webseite wichtig?
Das BFSG kommt nicht nur Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen zugute, sondern auch denen, die durch einen Unfall oder aktuelle Lebenssituationen Webseiten nicht wie gewohnt nutzen können. Es wird zwischen auditiven, sensorischen/motorischen, visuellen und kognitiven Einschränkungen unterschieden. Die Beeinträchtigungen können dauerhaft, temporär oder situationsbedingt sein. Zur Verdeutlichung finden Sie im Folgenden einige Beispiele aufgeführt:- Augen-/Ohrverletzung – temporär und visuell/auditiv
- Sonnenlicht auf Display/Baulärm – situationsbedingt und visuell/auditiv
- Blindheit/Taubheit – dauerhaft und visuell/auditiv
- Beide Arme gebrochen – temporär und motorisch
- Querschnittslähmung – dauerhaft und motorisch
- Kind an der Hand – situationsbedingt und motorisch
- Stress & Hektik – situationsbedingt und kognitiv
- Gehirnerschütterung, Migräneanfall – temporär und kognitiv
- Alzheimer-Demenz – dauerhaft und kognitiv
Was bedeutet Barrierefreiheit für Webseiten?
Eine barrierefreie Webseite ist auch Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich, unabhängig davon, ob diese dauerhaft, temporär oder situationsbedingt sind. Eine Webseite muss dafür vier Prinzipien erfüllen:- Wahrnehmbar – Informationen sowie Komponenten der Benutzeroberflächen müssen den Nutzern auf eine wahrnehmbare Weise präsentiert werden.
- Bedienbar – Die Benutzeroberflächenkomponenten sowie die Navigation müssen von den Nutzern bedienbar sein. Die Schnittstellen dürfen nicht verhindern, dass ein Nutzer die Interaktion nicht durchführen kann.
- Verständlich – Die Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen für die Nutzer verständlich sein und dürfen nicht über ihr Verständnis hinausgehen.
- Robust – Die Inhalte müssen robust genug sein, damit die Nutzer mit einer Vielzahl von Benutzeragenten (und auch bei deren Weiterentwicklung inkl. unterstützender Technologie) zuverlässig darauf zugreifen können.
Welche Webseiten sind vom BFSG betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, die in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG aufgezählt werden. Betroffen sind Unternehmen, die Personenbeförderungs-Dienste, Mediendienste oder Bankdienstleistungen anbieten, sowie Online-Händler, die über ihre Webseite Produkte oder Dienstleistungen verkaufen – auch wenn die Produkte selbst nicht in den Geltungsbereich des BFSG fallen. Sie alle müssen ihre Webseiten auf jeden Fall barrierefrei gestalten. In den Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum besseren Verständnis einige Beispiele aufgeführt. So sind Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und über 2 Millionen Jahresumsatz, die keine der aufgeführten Produkte verkaufen (E-Commerce), dennoch verpflichtet, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Als Beispiel wird in den Leitlinien ein Friseursalon aufgeführt, der Haarpflegeprodukte online verkauft (E-Commerce) und auch Terminbuchungen online anbietet. Wörtlich heißt es dort: „Denn es betreibt über die Webseite sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Hierunter fallen sowohl der Verkauf der Haarpflegeprodukte (E-Commerce) als auch die Buchung der Termine. Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Produkte, die in den Anwendungsbereich fallen, sind:- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher inkl. der Betriebssysteme wie zum Beispiel Computer
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte wie Mobiltelefone, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang wie ein Mobiltelefon oder ein interaktiver Fernseher
- E-Book-Lesegeräte
- Telekommunikationsdienste wie Telefonie, Messenger, WhatsApp
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools). Online-Shops und Apps sind somit auf jeden Fall betroffen.
Für welche Unternehmen gibt es eine Ausnahme von der Pflicht zur Barrierefreiheit?
1. Ausnahmen für Kleinstunternehmen:
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:- Sie beschäftigen weniger als 10 Personen und
- Sie haben einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Weitere Ausnahmen:
- Rein private Webseiten, die keine Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die unter das BFSG fallen, sind ebenfalls von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen.
- B2B-Webseiten (Business-to-Business): Das BFSG zielt hauptsächlich darauf ab, die Interessen privater Endverbraucher zu schützen, weshalb B2B-Webseiten in der Regel nicht betroffen sind.
- Unverhältnismäßige Belastung: Unternehmen, die der Meinung sind, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellt, können sich unter Umständen auf die Ausnahmetatbestände nach §§ 16, 17 BFSG berufen. In diesem Fall müssen sie die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber informieren.
Lassen Sie prüfen, ob Ihre Webseite barrierefrei sein muss
Bevor Sie nun weitere Maßnahmen ergreifen, sollte zunächst geprüft werden, ob Ihr Unternehmen überhaupt von der Barrierefreiheit betroffen ist oder nicht. Falls dieser Blogbeitrag nicht genügend Licht ins Dunkel gebracht hat, bietet Klicklounge eine einfache und schnelle Lösung. Beantworten Sie einen leicht verständlichen Fragebogen und Klicklounge analysiert für Sie, ob Ihre Webseite barrierefrei sein muss – und das für nur 79€. Das Klicklounge Experten-Team wertet Ihre Angaben aus und liefert Ihnen eine klare Antwort, wie nah die betreffende Webseite an der Barrierefreiheit dran ist. Weitere Unterstützung und Beratung erhalten Kleinstunternehmen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Alternativ können Sie sich direkt an einen Rechtsbeistand wenden, um zu klären, ob Sie gemäß den Vorgaben des BFSG verpflichtet sind, Ihre Webseite barrierefrei zu gestalten.Was sind die Vorteile einer barrierefreien Webseite für Unternehmen und Nutzer?
Die Barrierefreiheit auf Webseiten ist für alle ein Gewinn. Sie ermöglicht einer größeren Anzahl von Menschen die Interaktion mit Ihrer Webseite. Außerdem sorgt die für die Barrierefreiheit technisch notwendige SEO-Optimierung für eine schnellere Webseite und ein besseres Ranking bei Google.Was sind die häufigsten Barrieren, die Websites unzugänglich machen?
Es gibt eine Reihe von Barrieren, die es Menschen mit Einschränkungen erschweren oder unmöglich machen können, die Webseite genauso zu nutzen wie Menschen ohne Beeinträchtigung. Dazu gehören unter anderem:- Zu kleine Texte, die sich nicht vergrößern lassen. Vorteil der Optimierung: Die verbesserte Lesbarkeit erhöht die Zugänglichkeit für sehbehinderte Nutzer und verbessert das Nutzererlebnis insgesamt.
- PDF-Texte, die von einem Bildschirmleseprogramm, auch Screen Reader genannt, nicht erkannt und somit nicht vorgelesen werden können. Vorteil der Optimierung: Die Zugänglichkeit erlaubt es sehbehinderten Nutzern, die Inhalte vollständig zu erfassen und fördert rechtliche Konformität.
- Komplizierte oder bürokratisierte Sprache Vorteil der Optimierung: Erhöhung der Verständlichkeit. Macht Inhalte für eine breitere Zielgruppe zugänglich und verbessert die Benutzerfreundlichkeit.
- Zu schwache Kontraste zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe wie zum Beispiel Gelb auf Weiß. Vorteil der Optimierung: Verbessert die Lesbarkeit von Texten, besonders für Nutzer mit Sehschwächen.
- Farbtöne, die Menschen mit einer Rot-/Grünblindheit nicht unterscheiden können. Vorteil der Optimierung: Erhöht die Zugänglichkeit für Nutzer mit Farbsehschwächen und verbessert die visuelle Kommunikation.
- Navigationselemente, die nicht mit der Tastatur alleine genutzt werden können wie zum Beispiel das Fehlen eines Tabulators beim Ausfüllen von Formularen. Vorteil der Optimierung: Erhöhte Zugänglichkeit. Ermöglicht allen Nutzern, die Webseite effizient zu navigieren, unabhängig von den verwendeten Eingabegeräten.
- Bilder ohne ALT-Tag (Alternativtext), der notwendig ist für einen Screen Reader. Vorteil der Optimierung: Verbessert die Zugänglichkeit für sehbehinderte Nutzer und optimiert die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen.
- Videos ohne Untertitel. Vorteil der Optimierung: Überwindung der Barrierefreiheit. Macht Videoinhalte für gehörlose und schwerhörige Nutzer zugänglich und verbessert das Nutzerengagement.
- Zu wenig Kommunikationswege zur Kontaktaufnahme. Vorteil der Optimierung: Verbesserung der Erreichbarkeit. Bietet allen Nutzern eine bequeme Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und stärkt die Kundenbindung.
- Und vieles Technisches mehr…
Wie können Barrieren auf Webseiten reduziert werden?
Die Texte sollten gut verständlich, sprachlich korrekt, klar strukturiert und fehlerfrei geschrieben sein. Eine Möglichkeit wäre es, Texte auch in leichter Sprache anzubieten, wie es unter anderem bereits von Ministerien und Behörden angeboten wird. Dann können auch Menschen mit schlechten Deutschkenntnissen davon profitieren. Die Schriftart und Schriftgröße sollen gewährleisten, dass der Text gut lesbar ist. Ein guter Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund ist ebenfalls wichtig. Die Schriftgröße sollte sich verändern lassen, ohne dass die Nutzung der Webseite eingeschränkt wird. Dies bedeutet, dass die interaktiven Elemente weiterhin gut erkennbar, zugänglich und klar voneinander abgegrenzt bleiben. Alle interaktiven Elemente sollen leicht über die Tastatur angesteuert werden können. Damit Formulare, Buttons, Links oder Eingabefelder vom Screen Reader erkannt werden, soll der Quellcode entsprechend ausgezeichnet sein. PDF-Texte sollten vom Screen Reader erkannt und vorgelesen werden können. Bilder sollten mit einem Alternativtext und Videos mit Untertiteln versehen werden. Die Kontaktaufnahme sollte auf verschiedenen Kommunikationswegen wie per Telefon oder E-Mail möglich sein. Je nach Angebot des Unternehmens wäre auch ein persönlicher Besuch für einige Menschen mit Beeinträchtigung von Vorteil. Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Maßnahmen, die unter anderem in den bereits erwähnten Standards der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) formuliert sind.Was droht bei Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorschriften, kann es schnell sehr teuer werden. Einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG kann von folgenden Personengruppen bei der Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden:- Betroffene Verbraucher
- Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände und Einrichtungen
- Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Es drohen Unterlassung und Schadensersatz)
Wie können Sie nun feststellen, ob Ihre Website den Barrierefreiheitsstandards entspricht?
Um herauszufinden, ob Ihre Webseite barrierefrei ist, gibt es verschiedene Tests. Der wichtigste Test dürfte der BITV-Test von BIK („barrierefrei informieren und kommunizieren“) sein. Der Test ist Deutschlands bekanntestes Verfahren für eine umfassende und zuverlässige Prüfung der Barrierefreiheit von Webseiten. Genaue Informationen zum Prüfverfahren und weiteren Tests erhalten Sie auf deren Webseite. Die offiziellen Tests sind jedoch aufwendig und teuer. Für eine erste Einschätzung empfiehlt es sich daher, kostenlose Tools zu verwenden, die Ihnen schnell erste Hinweise geben. Eine gute Übersicht der Tools zur Bewertung der Barrierefreiheit finden Sie bei W3C® WAI, die auf deutsche und europäische Kriterien achten. Eine detaillierte Einschätzung des Aufwandes und der notwendigen Änderungen erhalten Sie auch von Ihrer Webdesign-Agentur.Die Unterschiede der WCAG-Standards A, AA und AAA
Diese Standards sind wichtig, weil sie den Grad der Barrierefreiheit definieren, den eine Webseite erreichen kann. Viele Unternehmen und Organisationen orientieren sich an diesen Standards, um festzulegen, welches Niveau der Barrierefreiheit sie anstreben. Aktuell sollte man sich am Standard AA orientieren.- A: Erfüllt die minimalen Barrierefreiheitsanforderungen. Webseiten, die dieses Niveau erreichen, beheben die grundlegendsten Hindernisse für den Zugang.
- AA: Dies ist das empfohlene Niveau für die meisten Webseiten. Es stellt sicher, dass die Webseite für eine breitere Zielgruppe von Nutzern zugänglich ist und erfüllt die Anforderungen der meisten rechtlichen Vorschriften, einschließlich der BITV.
- AAA: Dies ist das höchste Niveau und stellt sicher, dass die Webseite auch für Nutzer mit schwerwiegenden Einschränkungen gut zugänglich ist. Dieses Niveau wird seltener angestrebt, da es sehr strenge Anforderungen hat, die nicht immer mit dem Design und der Funktionalität jeder Webseite vereinbar sind.
Bereitstellung einer Unterseite „Erklärung zur Barrierefreiheit“
Bitte beachten Sie auch, dass auf Ihrer Webseite eine Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistung vorhanden sein muss. Diese Erklärung enthält eine Beschreibung, wie Ihre Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen sowie Angaben über die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese Information in barrierefreier Form muss auf einer separaten Seite mit dem Namen „Barrierefreiheit“ oder „Erklärung zur Barrierefreiheit“ hinterlegt sein.Sie brauchen eine barrierefreie Webseite – was nun?
Wenn Sie noch keine barrierefreie Webseite haben, sollten Sie durch einen Rechtsbeistand klären lassen, ob die Anforderungen des BFSG auch für Ihre Produkte, Dienstleistungen und Ihre Webseite gelten. Wenn Sie eine barrierefreie Webseite benötigen, ist baldiges Handeln erforderlich. Auch wenn es bis zum 28.06.2025 noch eine Weile dauert, braucht es Zeit, die Neugestaltung Ihrer Webseite gemäß den Vorgaben des BFSG zu planen und umzusetzen. Sie sollten mit Ihrer Webdesign-Agentur besprechen, welche Schritte für eine barrierefreie Internetpräsenz notwendig sind. Der damit verbundene Aufwand hat auch für Sie einen großen Vorteil: Durch die Optimierung haben Sie eine schnellere Webseite und sie wird bei Google zudem höher gerankt, weil Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung eng verknüpft sind.Klicklounge hilft bei Ihrer barrierefreien Webseite
Möchten Sie Ihre bestehende WordPress-Website barrierefrei optimieren? Oder ist Ihre Webseite in die Jahre gekommen und Sie wünschen sich eine neue, barrierefreie Webseite? Klicklounge steht Ihnen mit professioneller Unterstützung bei der Planung und Umsetzung Ihrer barrierefreien Webseite zur Seite. Sprechen Sie mich gerne an, damit Sie sich bei Inkrafttreten des BFSG keine Gedanken mehr machen müssen.Kann ich meine barrierefreie Webseite zertifizieren lassen?
Zur Zeit gibt es keine zentrale staatliche Zertifizierungsstelle in Deutschland. Die hier genannten Institutionen sind private oder semi-private Anbieter, die dennoch anerkannte Standards verwenden. Diese Organisationen prüfen Webseiten auf ihre Konformität mit den gesetzlichen und normativen Anforderungen an Barrierefreiheit und stellen entsprechende Zertifikate aus.- DIAS GmbH: Eine der bekanntesten ist der „BITV-Test“. Der BITV-Test wird von der DIAS GmbH (Durchführung und Informationsstelle für barrierefreie Informationstechnik) in Kooperation mit dem „Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e.V.“ (BKB) angeboten. Der BITV-Test basiert auf der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die wiederum auf den internationalen Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) der W3C (World Wide Web Consortium) basiert.
- TÜV Süd: Bietet Zertifizierungen und Prüfungen zur Barrierefreiheit von Webseiten an.
- DIN CERTCO: Eine Einrichtung des TÜV Rheinland, die auch Zertifizierungen im Bereich Barrierefreiheit durchführt.
- DQS GmbH: Deutsches Unternehmen für Qualitäts- und Umweltmanagement, das ebenfalls Barrierefreiheitszertifizierungen anbietet.
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