Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Pflichten für Webseiten ab Mitte 2025

von | 12.09.2024

Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft. Doch was bedeutet das für Unternehmer und Webseiten-Betreiber? In diesem Artikel beantworte ich alle wichtigen Fragen rund um das BFSG.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Ich empfehle Ihnen, für alle juristischen Fragen einen im jeweiligen Fachgebiet ausgewiesenen Rechtsbeistand hinzuziehen.

Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Laptop, Mann und Sanduhr symbolisieren den Countdown zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Was ist das Ziel des BFSG?

In Deutschland leben etwa 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen (Stand 2023), die natürlich auch digitale Angebote in Anspruch nehmen wollen. Ziel des BFSG ist eine Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können.

Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Dazu gehört auch die Nutzung von barrierefreien Webseiten.

Wann tritt das BFSG in Kraft?

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Es legt fest, dass ab dem Stichtag bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden müssen.

Privatunternehmen, die Dienstleistungen über eine Webseite anbieten, sind verpflichtet, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten. Ausnahmen sind Videos und Dokumente, die vor dem 28.06.2025 produziert und publiziert wurden, wie beispielsweise PDF-Dokumente und YouTube-Videos. Neue Inhalte müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein, wenn sie auf einer betroffenen Webseite bereitgestellt werden.

Welche Unternehmen sind vom BFSG betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, die in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG aufgezählt werden. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Personenbeförderungsdienste, Mediendienste oder Bankdienstleistungen anbieten, sowie Online-Händler, die über ihre Webseite Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, auch wenn die Produkte selbst nicht in den Geltungsbereich des BFSG fallen.

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Produkte, die in den Anwendungsbereich fallen, sind:

  • Hardwaresysteme für Verbraucher sowie die dazugehörigen Betriebssysteme
  • Zahlungs- und Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Ticket- und Check-In-Automaten oder Check-In-Automaten sowie Info-Terminals im Verkehr
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, wie z.B. Mobiltelefone
  • Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie Smartphones, Tablets oder Fernseher
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich fallen, sind:

  • Telekommunikationsdienste wie Telefonie oder Messenger
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste im Fernverkehr wie Webseiten, Apps, elektronische Tickets oder Reiseinformationen
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Book-Software und E-Books
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern

Für Webseiten-Betreiber ist insbesondere der letzte Punkt sehr wichtig. Zum elektronischen Geschäftsverkehr zählt jede Webseite, die einen interaktiven Kommunikationskanal anbietet.

Es sind also nicht nur Online-Shops betroffen, sondern auch Unternehmer, die über ihre Webseite Dienstleistungen anbieten und dabei Terminbuchungs-Tools, Videokonferenzen oder selbst ein Kontaktformular verwenden. Wenn Sie beispielsweise als Fotograf Ihre Dienstleistung auf Ihrer Webseite anbieten und ein Formular zur Kontaktaufnahme bereitstellen, fallen Sie unter das BFSG.

Für welche Unternehmen gibt es eine Ausnahme von der Pflicht zur Barrierefreiheit?

1. Produkte und Dienstleistungen vor Inkrafttreten des BFSG

Für alle der oben genannten Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 verkauft oder erbracht werden, gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht. Wenn also ein Video oder PDF-Dokument vor dem Stichtag verkauft wurde, müssen Sie es nicht nachträglich barrierefrei machen.

2. Reine B2B-Anbieter sind ausgenommen

Das BFSG hat das Ziel, ausschließlich die Interessen privater Endverbraucher zu schützen (§1 Abs.1 BFSG). Unternehmen, die ausschließlich Produkte oder Dienstleistungen an andere Unternehmen verkaufen (B2B), sind ausgenommen. Da die Grenze aber häufig fließend ist, sollten Sie genau überprüfen, ob Sie unter die Ausnahmeregelung fallen.

3. Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen (§3 Abs. 3 BFSG):

  • Sie beschäftigen weniger als 10 Personen und
  • Sie haben einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Wichtig:

  • Beide Kriterien müssen zutreffen, damit ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG gilt und von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen ist.
  • Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte anbieten, die unter die Bestimmungen des BFSG fallen, sind nicht von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen.

4. Unverhältnismäßige Belastung

Unternehmen, die Produkte nach §3 Abs. 2 BFSG anbieten und keine öffentlichen oder privaten Mittel erhalten, müssen die Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht erfüllen, wenn dies eine »unverhältnismäßige Belastung« darstellt. Hierzu müssen Sie mindestens aller fünf Jahre zu jeder Produktkategorie anhand der Kriterien der Anlage 4 des BFSG einen Bericht anfertigen und dies unverzüglich der Marktüberwachungsbehörde melden.

Was droht bei Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfolgt durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorschriften, kann es schnell sehr teuer werden. Einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG kann von folgenden Personengruppen bei der Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden:

  • Betroffene Verbraucher
  • Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannte Verbände und Einrichtungen
  • Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Es drohen Unterlassung und Schadensersatz)

Die Marktüberwachungsbehörde wird zunächst das Unternehmen auffordern, sich dazu zu äußern, da möglicherweise ein Ausnahmetatbestand vorliegen könnte. Werden bei berechtigter Beanstandung die Erfordernisse der Barrierefreiheit nach Fristsetzung nicht erfüllt, kann die Behörde verschiedene Sanktionen verhängen.

Werden die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht durchgeführt, darf ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht mehr angeboten werden. Darüber hinaus drohen drakonische Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Lassen Sie prüfen, ob Ihre Webseite barrierefrei sein muss

Sollte dieser Blogbeitrag nicht genügend Licht ins Dunkel gebracht haben, bietet Klicklounge eine einfache und schnelle Lösung, um zu prüfen, ob Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt. Beantworten Sie einen leicht verständlichen Fragebogen und Klicklounge analysiert für Sie, ob Ihre Webseite barrierefrei sein muss – und das für nur 79 Euro.

Das Klicklounge Experten-Team wertet Ihre Angaben aus und liefert Ihnen eine klare Antwort, wie nah die betreffende Webseite an der Barrierefreiheit dran ist. Weitere Unterstützung und Beratung erhalten Kleinstunternehmen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Alternativ können Sie sich direkt an einen Rechtsbeistand wenden.

Grundlagen der Barrierefreiheit

Computer und Rollstuhlfahrer-Symbol verdeutlichen Barrierefreiheit von Webseiten

Was bedeutet Barrierefreiheit für Webseiten?

Eine barrierefreie Webseite ist auch Menschen mit körperlichen oder kognitiven Einschränkungen zugänglich, unabhängig davon, ob diese dauerhaft, temporär oder situationsbedingt sind. Eine Webseite muss dafür vier Prinzipien erfüllen:

  • Wahrnehmbar: Informationen sowie Komponenten der Benutzeroberflächen müssen den Nutzern auf eine wahrnehmbare Weise präsentiert werden.
  • Bedienbar: Die Benutzeroberflächenkomponenten sowie die Navigation müssen von den Nutzern bedienbar sein. Die Schnittstellen dürfen nicht verhindern, dass ein Nutzer die Interaktion nicht durchführen kann.
  • Verständlich: Die Informationen und die Bedienung der Benutzeroberfläche müssen für die Nutzer verständlich sein und dürfen nicht über ihr Verständnis hinausgehen.
  • Robust: Die Inhalte müssen robust genug sein, damit die Nutzer mit einer Vielzahl von Browsern (und auch bei deren Weiterentwicklung inkl. unterstützender Technologie) zuverlässig darauf zugreifen können.

Wenn eine dieser Prinzipien nicht erfüllt wird, können Menschen mit Einschränkungen die Webseite möglicherweise nicht nutzen. Die Webseite gilt dann als nicht barrierefrei.

Für welche Beeinträchtigungen ist eine barrierefreie Webseite wichtig?

Das BFSG kommt nicht nur Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen zugute, sondern auch denen, die durch einen Unfall oder aktuelle Lebenssituationen Webseiten nicht wie gewohnt nutzen können. Es wird zwischen auditiven, sensorischen/motorischen, visuellen und kognitiven Einschränkungen unterschieden. Die Beeinträchtigungen können dauerhaft, temporär oder situationsbedingt sein.

Zur Verdeutlichung finden Sie im Folgenden einige Beispiele aufgeführt:

  • Augen-/Ohrverletzung: temporär und visuell/auditiv
  • Sonnenlicht auf Display/Baulärm: situationsbedingt und visuell/auditiv
  • Blindheit/Taubheit: dauerhaft und visuell/auditiv
  • Beide Arme gebrochen: temporär und motorisch
  • Querschnittslähmung: dauerhaft und motorisch
  • Kind an der Hand: situationsbedingt und motorisch
  • Stress & Hektik: situationsbedingt und kognitiv
  • Gehirnerschütterung, Migräneanfall: temporär und kognitiv
  • Alzheimer-Demenz: dauerhaft und kognitiv

Was sind die häufigsten Barrieren, die Websites unzugänglich machen?

Es gibt eine Reihe von Barrieren, die es Menschen mit Einschränkungen erschweren oder unmöglich machen können, die Webseite genauso zu nutzen wie Menschen ohne Beeinträchtigung. Dazu gehören unter anderem:

  • Zu kleine Texte, die sich nicht vergrößern lassen.
    Vorteil der Optimierung: Die verbesserte Lesbarkeit erhöht die Zugänglichkeit für sehbehinderte Nutzer und verbessert das Nutzererlebnis insgesamt.
  • PDF-Texte, die von einem Bildschirmleseprogramm, auch Screen Reader genannt, nicht erkannt und somit nicht vorgelesen werden können.
    Vorteil der Optimierung: Die Zugänglichkeit erlaubt es sehbehinderten Nutzern, die Inhalte vollständig zu erfassen und fördert rechtliche Konformität.
  • Komplizierte oder bürokratisierte Sprache
    Vorteil der Optimierung: Erhöhung der Verständlichkeit. Macht Inhalte für eine breitere Zielgruppe zugänglich und verbessert die Benutzerfreundlichkeit.
  • Zu schwache Kontraste zwischen Schriftfarbe und Hintergrundfarbe wie zum Beispiel Gelb auf Weiß.
    Vorteil der Optimierung: Verbessert die Lesbarkeit von Texten, besonders für Nutzer mit Sehschwächen.
  • Farbtöne, die Menschen mit einer Rot-/Grünblindheit nicht unterscheiden können.
    Vorteil der Optimierung: Erhöht die Zugänglichkeit für Nutzer mit Farbsehschwächen und verbessert die visuelle Kommunikation.
  • Tastaturnavigation, die nicht mit der Tastatur alleine genutzt werden können wie zum Beispiel das Fehlen eines Tabulators beim Ausfüllen von Formularen.
    Vorteil der Optimierung: Erhöhte Zugänglichkeit. Ermöglicht allen Nutzern, die Webseite effizient zu navigieren, unabhängig von den verwendeten Eingabegeräten.
  • Bilder ohne ALT-Tag (Alternativtext), der notwendig ist für einen Screen Reader.
    Vorteil der Optimierung: Verbessert die Zugänglichkeit für sehbehinderte Nutzer und optimiert die Auffindbarkeit der Webseite durch Suchmaschinen.
  • Videos ohne Untertitel
    Vorteil der Optimierung: Überwindung der Barrierefreiheit. Macht Videoinhalte für gehörlose und schwerhörige Nutzer zugänglich und verbessert das Nutzerengagement.
  • Zu wenig Kommunikationswege zur Kontaktaufnahme.
    Vorteil der Optimierung: Verbesserung der Erreichbarkeit. Bietet allen Nutzern eine bequeme Möglichkeit zur Kontaktaufnahme und stärkt die Kundenbindung.
  • Semantische HTML-Struktur
    Vorteil der Optimierung: Assistierenden Technologien fällt es leichter, Inhalte zu interpretieren.
  • ARIA „Landmarks and Roles“ steht für Accessible Rich Internet Applications und ist ein Set von speziellen Attributen, die dem HTML-Code einer Webseite hinzugefügt werden.
    Vorteil der Optimierung: Diese Attribute sagen einem Screenreader, was verschiedene Teile der Seite bedeuten und wie sie verwendet werden können.
  • Focus States, sog. visuellen Hervorhebungen
    Vorteil der Optimierung: Focus States zeigen, welches Element auf einer Webseite gerade aktiv oder ausgewählt ist, wenn man mit der Tastatur navigiert. Das ist besonders wichtig für Menschen, die die Maus nicht verwenden können und stattdessen mit der Tastatur arbeiten.
  • Zugängliche Formulare
    Vorteil der Optimierung: Kontaktformulare und weitere Formulare sind alternativ über die Tastatur bedienbar.
  • Skip-Links
    Skip-Links bedeutet das Überspringen von Inhalten. Skip Links ermöglichen es Nutzern, wiederholte Inhalte zu überspringen.
  • Und vieles mehr…

Anforderungen & Standards

Laptop, Mann und digitale Icons (Schloss, Login, WWW) symbolisieren Vorteile barrierefreier Webseiten

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Webseite gibt es?

Um die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne des BFSG genau zu spezifizieren, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung BFGSV entwickelt, die eng mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verbunden ist.

Das BFSG verweist außerdem im §4 darauf, dass »harmonisierte Normen« der EU als konform gelten sollen. In Bezug auf die digitale Barrierefreiheit lässt sich damit auf die europäische Norm EN 301 549 verweisen, die derzeit in der Version 3.2.1 vorliegt.

Diese Norm verweist im Abschnitt 9 zu Webseiten wiederum auf den internationalen Standard WCAG 2.1 AA der Web Accessibility Initiative (WAI), einer Initiative innerhalb des W3C. Derzeit verweist man noch als Mindestanforderung auf die Version 2.1 von 2018, obwohl es bereits die nächste Version gibt. Sobald die europäische Norm aktualisiert wird, wird die Anforderung an die WCAG 2.2 AA angepasst.

Wie unterscheiden sich die Levels des WCAG-Standards?

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) unterteilen sich in die drei Levels A, AA und AAA. Viele Unternehmen und Organisationen orientieren sich an diesen Levels, um festzulegen, welches Niveau der Barrierefreiheit sie anstreben. Aktuell sollte man sich am Standard AA orientieren – mehr kann aber nie schaden.

  • A (30 Erfolgskriterien): Erfüllt die minimalen Barrierefreiheitsanforderungen. Webseiten, die dieses Niveau erreichen, beheben die grundlegendsten Hindernisse für den Zugang.
  • AA (20 Erfolgskriterien): Dies ist das empfohlene Niveau für die meisten Webseiten. Es stellt sicher, dass die Webseite für eine breitere Zielgruppe von Nutzern zugänglich ist und erfüllt die Anforderungen der meisten rechtlichen Vorschriften.
  • AAA (28 Erfolgskriterien): Dies ist das höchste Niveau und stellt sicher, dass die Webseite auch für Nutzer mit schwerwiegenden Einschränkungen gut zugänglich ist. Dieses Niveau wird seltener angestrebt, da es sehr strenge Anforderungen hat, die nicht immer mit dem Design und der Funktionalität jeder Webseite vereinbar sind.

Wichtig: Die Levels bauen aufeinander auf! Wenn also AA gefordert ist, muss sowohl das Level A als auch AA und somit 50 Erfolgskriterien beachtet werden. Beim Level AAA müssen Sie dann alle 78 Kriterien berücksichtigen.

Wie können Sie feststellen, ob Ihre Website den Barrierefreiheitsstandards entspricht?

Um herauszufinden, ob Ihre Webseite barrierefrei ist, gibt es verschiedene Online-Tools, die Sie nutzen können. Es gibt sowohl kostenlose Software wie WAVE, die Ihre Webseite auf einige Vorgaben des WCAG 2.2 AA überprüft.

Es gibt auch Browser-Erweiterungen wie den Silktide Accessibility Checker, mit dem Sie live Ihre Webseite überprüfen können. Erfahrene Web-Entwickler haben mit den LambdaTest Accessibility DevTools eine gute Alternative.

Es gibt auch gute Allround-Lösungen zur regelmäßigen Überwachung der Barrierefreiheit einer oder mehrerer Webseiten. Hier ist accessiBe sehr zu empfehlen.

Eines haben allerdings alle Tools gemeinsam: Sie können leider Webseiten nicht vollumfänglich auf die vorgegebenen Standards überprüfen und liefern manchmal auch falsche Ergebnisse. Eine manuelle Überprüfung aller Vorgaben können durch Ihre Web-Agentur übernommen werden, die auch eine detaillierte Einschätzung des Aufwandes und der notwendigen Änderungen vornehmen können.

Kann ich meine barrierefreie Webseite zertifizieren lassen?

Zur Zeit gibt es keine zentrale staatliche Zertifizierungsstelle in Deutschland. Die hier genannten Institutionen sind private oder semi-private Anbieter, die dennoch anerkannte Standards verwenden. Diese Organisationen prüfen Webseiten auf ihre Konformität mit den gesetzlichen und normativen Anforderungen an Barrierefreiheit und stellen entsprechende Zertifikate aus.

  • TÜV Süd: Bietet Zertifizierungen und Prüfungen zur Barrierefreiheit von Webseiten an.
  • DIN CERTCO: Eine Einrichtung des TÜV Rheinland, die auch Zertifizierungen im Bereich Barrierefreiheit durchführt.
  • DQS GmbH: Deutsches Unternehmen für Qualitäts- und Umweltmanagement, das ebenfalls Barrierefreiheits-Zertifizierungen anbietet.

Bereitstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit

Bitte beachten Sie auch, dass auf Ihrer Webseite eine Information über die Barrierefreiheit der Dienstleistung vorhanden sein muss. Diese Erklärung enthält eine Beschreibung, wie Ihre Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG erfüllen sowie Angaben über die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Diese Information in barrierefreier Form muss auf einer separaten Seite mit dem Namen »Barrierefreiheit« oder »Erklärung zur Barrierefreiheit« hinterlegt sein.

Wie gehen Sie am besten mit dem Thema barrierefreie Webseite um?

Laptop, Mann und digitale Prozentsatz-Icons zeigen Bedarf an barrierefreier Webseite

Jetzt haben Sie bestimmt einige Fragen wie:

  • Benötigt mein Unternehmen eine barrierefreie Webseite?
  • Kann ich meine Webseite auf Barrierefreiheit testen lassen?
  • Ist die Umsetzung der Barrierefreiheit auf meiner aktuellen Webseite möglich?
  • Was kostet es, die bestehende Webseite barrierefrei zu machen?
  • Ist es sinnvoller, direkt eine neue, barrierefreie Webseite erstellen zu lassen?

Sparen Sie Zeit, Geld und Nerven, indem Sie strukturiert vorgehen. Auf meiner Seite Schritt für Schritt zur barrierefreien Webseite beantworte ich all diese Fragen und biete maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Bedürfnisse.

Egal, welchen Weg Sie wählen – mit Klicklounge Webdesign erhalten Sie professionelle und gesetzeskonforme barrierefreie Webseiten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich einen Wettbewerbsvorteil.

Wenn Sie noch keine barrierefreie Webseite haben, sollten Sie durch Klicklounge oder Ihren Rechtsbeistand klären lassen, ob die Anforderungen des BFSG auch für Ihre Produkte, Dienstleistungen und Ihre Webseite gelten. Wenn Sie eine barrierefreie Webseite benötigen, ist baldiges Handeln erforderlich.

Auch wenn es bis zum 28. Juni 2025 noch eine Weile dauert, braucht es Zeit, die Neugestaltung Ihrer Webseite gemäß den Vorgaben des BFSG zu planen und umzusetzen. Sie sollten mit Ihrer Webdesign-Agentur besprechen, welche Schritte für eine barrierefreie Internetpräsenz notwendig sind. Der damit verbundene Aufwand hat auch für Sie einen großen Vorteil: Durch die Optimierung haben Sie eine schnellere Webseite und sie wird bei Google zudem höher gerankt, weil Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung (SEO) eng miteinander verknüpft sind.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Webdesigner Peter Haurand von Klicklounge Webdesign hilft Ihnen, Ihr digitales Potenzial auszuschöpfen

Für Ihren Erfolg

Schöpfen Sie Ihr digitales Potenzial voll aus

Wenn Sie Ihr Online-Business auf das nächste Level bringen möchten, bin ich hier, um zu helfen. Von maßgeschneidertem Webdesign bis hin zu umfassenden SEO-Strategien und – bei Klicklounge Webdesign finden Sie die Unterstützung, die Sie benötigen.

Kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenloses Erstgespräch und lassen Sie uns gemeinsam durchstarten!

0201-786150

hallo@klicklounge.de

Kontaktformular