Das „berechtigte Interesse“ ist einer der zentralen Gründe, warum Unternehmen laut DSGVO personenbezogene Daten verarbeiten dürfen – auch ohne direkte Einwilligung.
Was bedeutet „berechtigtes Interesse“?
Laut Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO darf eine Datenverarbeitung stattfinden, wenn:
- das Interesse des Unternehmens berechtigt ist
- die Verarbeitung notwendig ist
- die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen
Dabei muss stets eine Interessenabwägung erfolgen: Ihr Interesse als Unternehmer muss stärker wiegen als das Schutzbedürfnis der Nutzer. Das ist oft komplex – und sollte gut dokumentiert werden.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Stellen Sie sich vor: Sie betreiben einen Online-Shop. Nach dem Kauf möchten Sie Ihrem Kunden eine E-Mail schicken mit dem Hinweis „Bewerten Sie uns doch!“. Dafür brauchen Sie keine gesonderte Einwilligung – solange der Hinweis dezent ist und Sie den Kunden nicht mit Werbung überfluten. Das wäre ein typischer Fall für berechtigtes Interesse.
Wann ist das berechtigte Interesse erlaubt?
Typische Fälle:
- Direktwerbung an Bestandskunden
- Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts
- IT-Sicherheit (z. B. zur Abwehr von Angriffen)
- Betrugsprävention
Aber: Für Tracking- und Analysezwecke auf Websites reicht das berechtigte Interesse heute meist nicht mehr aus – hier ist ein aktives Consent Tool erforderlich.
Der Klicklounge-Tipp
Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) beraten wir Sie, ob Sie sich in bestimmten Fällen auf berechtigtes Interesse stützen können – oder ob Sie lieber auf Nummer sicher gehen sollten. Mehr dazu auf klicklounge.de/wordpress-dsgvo.