Berechtigtes Interesse

Das „berechtigte Interesse“ ist einer der zentralen Gründe, warum Unternehmen laut DSGVO personenbezogene Daten verarbeiten dürfen – auch ohne direkte Einwilligung.

Was bedeutet „berechtigtes Interesse“?

Laut Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO darf eine Datenverarbeitung stattfinden, wenn:

  • das Interesse des Unternehmens berechtigt ist
  • die Verarbeitung notwendig ist
  • die Rechte der betroffenen Person nicht überwiegen

Dabei muss stets eine Interessenabwägung erfolgen: Ihr Interesse als Unternehmer muss stärker wiegen als das Schutzbedürfnis der Nutzer. Das ist oft komplex – und sollte gut dokumentiert werden.

Ein Beispiel aus dem Alltag

Stellen Sie sich vor: Sie betreiben einen Online-Shop. Nach dem Kauf möchten Sie Ihrem Kunden eine E-Mail schicken mit dem Hinweis „Bewerten Sie uns doch!“. Dafür brauchen Sie keine gesonderte Einwilligung – solange der Hinweis dezent ist und Sie den Kunden nicht mit Werbung überfluten. Das wäre ein typischer Fall für berechtigtes Interesse.

Wann ist das berechtigte Interesse erlaubt?

Typische Fälle:

  • Direktwerbung an Bestandskunden
  • Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts
  • IT-Sicherheit (z. B. zur Abwehr von Angriffen)
  • Betrugsprävention

Aber: Für Tracking- und Analysezwecke auf Websites reicht das berechtigte Interesse heute meist nicht mehr aus – hier ist ein aktives Consent Tool erforderlich.

Der Klicklounge-Tipp

Als zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK) beraten wir Sie, ob Sie sich in bestimmten Fällen auf berechtigtes Interesse stützen können – oder ob Sie lieber auf Nummer sicher gehen sollten. Mehr dazu auf klicklounge.de/wordpress-dsgvo.